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Ulrich Finkeißen

Notar 
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Notariat

Kanzlei Finkeißen - Rechtsanwalt und Notar

Notariat
Rechtsanwalt und Notar Ulrich Finkeißen in Flintbek

 

Eine Reihe vom Gesetzgeber ausdrücklich genannter Rechtsgeschäfte wie Grundstückskaufverträge, Gesellschaftsgründungsverträge oder Erbverträge bedürfen der notariellen Beurkundung; andere, wie Testamente, können optional notariell beurkundet werden. Beurkundungspflichtige Verträge können, müssen aber nicht zwangsläufig durch den Notar entworfen werden. Der Vertragsentwurf kann auch durch die Beteiligten selbst oder durch Rechtsanwälte erstellt werden.

Rechtsanwalt und Notar Ulrich Finkeißen in Flintbek

 

Eine Besonderheit der notariellen Urkunde besteht bei entsprechender Gestaltung in Deutschland und manchen anderen Ländern darin, dass die enthaltenen Ansprüche „sofort vollstreckbar“ sind. Das heißt, die Ansprüche können ohne vorheriges Klageverfahren durchgesetzt werden. So kann etwa der Verkäufer eines Grundstückes seinen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises mittels staatlichen Zwanges (Gerichtsvollzieher etc.) durchsetzen, ohne zuvor den Käufer auf Zahlung verklagen zu müssen.


Der Notar ist verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so umfassend zu beraten, dass er ihren Willen urkundlich erfassen kann. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralität des Notaramtes darf der Notar nicht in Angelegenheiten tätig werden, die ihn selbst betreffen, selbiges gilt für Angelegenheiten seiner nahen Verwandten. Der deutsche Notar darf zwar grundsätzlich seinen Amtsbereich (in der Regel der Amtsgerichtsbezirk) für seine Amtshandlungen nicht verlassen, jeder kann aber zu einem Notar seiner Wahl gehen. Die Notarauskunft der Bundesnotarkammer enthält alle aktiven Notare, sie können dort auch nach Sprachkompetenzen gesucht werden.

Rechtsanwalt und Notar Ulrich Finkeißen in Flintbek

Aufklärung und Belehrung sind weitere Amtspflichten des Notars, bei deren Nichteinhaltung der Notar mit seinem gesamten Vermögen haftet. Er ist gesetzlich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Die Höhe der Haftpflichtversicherung legt der Notar selbst fest; sie muss aber mindestens EUR 500.000 je Versicherungsfall betragen (§ 19a BNotO).


Für die Ausübung seiner Amtstätigkeit steht dem Notar ein Dienstsiegel zur Verfügung. Er hat eine Urkundenrolle zu führen. Werden Gelder beim Notar hinterlegt, hat er hierfür spezielle Anderkonten einzurichten. Ein Anderkonto ist dazu bestimmt, hinterlegte Gelder (aus Kaufverträgen) ordnungsgemäß zu verwalten. Es darf aber nur verwandt werden, wenn ein besonderes Sicherungsinteresse besteht.

Rechtsanwalt und Notar Ulrich Finkeißen in Flintbek


Ist der Notar für einen bestimmten Zeitraum (Urlaub) verhindert, sein Amt auszuüben, so wird für ihn im Regelfall von der Aufsichtsbehörde (das ist in der Regel der Präsident/die Präsidentin des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat) ein „Notarvertreter“ bestellt. Ist eine Notarstelle unbesetzt (wegen Tod des Notars, Amtsniederlegung, Amtsenthebung oder Versetzung des Notars auf eine andere Notarstelle), so wird bis zur Neubesetzung der Stelle ein Notariatsverwalter (früher: „Notariatsverweser“) bestellt und tätig.


Ulrich Finkeißen

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