MPU im rechtsfreien Vorfeld?

MPU im rechtsfreien Vorfeld?

Von Fynn Lennard Thulke, (Beitrag aus seiner Zeit als Rechtsreferendar in der Kanzlei Finkeißen)

 

I. Vorwort

Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) gilt zu Recht als eines der schärfsten Instrumente der Fahrerlaubnisbehörden zur Abklärung von Eignungszweifeln. Sie ist teuer, zeitintensiv und entscheidet faktisch über Bildungs- und Berufschancen. Gleichwohl wird die Anordnung der MPU in der behördlichen Praxis häufig noch immer als bloße „unselbständige Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung“ behandelt – mit der Konsequenz, dass effektiver Rechtsschutz in das Stadium nach einer späteren Versagung der Fahrerlaubnis verlagert wird. Der nachfolgend anonymisiert dargestellte Fall eines jugendlichen Fahrerlaubnisbewerbers zeigt exemplarisch, in welches Absurdum diese Konstellation führt: Eine kurzfristige, jugendtypische Drogenprobierphase ohne jeglichen Verkehrsbezug wird – gestützt auf selektive Aktenauswertung und unter Ausblendung späterer Abstinenznachweise – in eine MPU- Anordnung mit „Mischkonsum“-Etikett und schließlich in eine Einstufung als „fortgeschrittene Drogenproblematik“ überführt. Parallel verpufft eine substantiierte Dienstaufsichtsbeschwerde folgenlos im Verwaltungsapparat: formell zulässig, faktisch wirkungslos. Am Ende steht ein Minderjähriger, der trotz forensisch belegter, stabiler Abstinenz und umfassender Lebensstabilisierung faktisch gezwungen wird, mindestens 15 Monate CTU-Abstinenz nachzuweisen – nicht etwa, weil der konkrete Einzelfall dies zwingend geböte, sondern weil der Apparat es so vorsieht.
Der Fall dokumentiert damit strukturelle Schieflagen, die über den Einzelfall hinausweisen:
• die Verlagerung von Wertungsentscheidungen auf starre Begutachtungsschemata,
• die systematische Entwertung hausärztlicher Langzeitbeobachtung,
• den faktischen Entzug der Anordnungsentscheidung aus dem Anwendungsbereich des
§ 35 VwVfG,
• und das erstaunliche Selbstverständnis, mit dem Dienstaufsichtsbeschwerden in der
Sache folgenlos „abgeräumt“ werden.
Dieser Fall steht stellvertretend für ein systemisches Problem, das sich in verschiedenen Bereichen der öffentlichen Verwaltung zeigt – von verzögerten Gefahrenabwehrmaßnahmen bis zu rechtsschutzlosen Zwischenentscheidungen im Sozialrecht. Die Behörde zermürbt denBürger durch Hinhalten, bis auch der Stärkste aufgibt und eine rechtswidrige Maßnahme über sich ergehen lässt.

 

Exkurs: Die VGT-Kontroversen 2006 und 2010

Seit dem Verkehrsgerichtstag (VGT) 2006 fordern Verkehrsjuristen die Anerkennung der MPU- Anordnung als Verwaltungsakt. Die Abstimmung scheiterte unter bemerkenswerten Umständen: Die Zahl der anwesenden Verkehrspsychologen hatte sich über Nacht verdoppelt. Es stellte sich heraus, dass in anderen Arbeitskreisen gemeldete Psychologen Stimmkarten umgetauscht und sich so in den Arbeitskreis eingeschlichen hatten, dessen Vorträge und Diskussionen sie am Vortag gar nicht miterlebt hatten. Sie agierten als Stimmvieh und brachten die in der Probeabstimmung mit überwältigender Mehrheit beschlossene Empfehlung (Anordnung ist VA!) zu Fall – obwohl Verkehrspsychologen die Kompetenz abgesprochen werden muss, über reine Rechtsfragen zu befinden.
2010 in Goslar eskalierte die Auseinandersetzung erneut (Arbeitskreis VI): Mit einer Dominanz von geschätzten 80:20 im Verhältnis zu den anwesenden Juristen lehnten Verkehrspsychologen jede Transparenzmaßnahme ab – weder sollten MPU-Explorationen ausnahmslos aufgezeichnet werden, noch sollte es eine Kontrollinstanz in Form einer Oberbegutachtung geben. Jede juristische Argumentation wurde niedergemacht. Der Eindruck verfestigte sich: Eine Berufsgruppe wehrt sich vehement gegen externe Kontrolle.
Und heute? Die MPU genießt unverändert einen katastrophalen Ruf. Fernsehbeiträge (zuletzt am 23.6.2012 im Ersten) verstärken den – möglicherweise zutreffenden – Eindruck, dass Probanden der Willkür der Prüfer ausgesetzt sind. Die verbreitete Auffassung: Man müsse nur die „richtigen Antworten“ auswendig lernen, die in MPU-Vorbereitungskursen trainiert werden – einer Grauzone ohne staatliche Kontrolle, Qualifikationsanforderungen oder Gebührenordnung.

II. Anonymisierte Chronologie des Beispielfalles

Der Betroffene (männlich, zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt) durchläuft Anfang 2024 eine emotional belastete Phase mit längerfristigen Mobbingerfahrungen und sozialer Desintegration.
In diesem Kontext kommt es zu einer zeitlich eng begrenzten Drogenprobierphase:
• Ecstasy – zwei Einnahmen innerhalb etwa einer Woche im Februar 2024,
• Cannabis – zweimaliger Konsum in den Monaten Januar/Februar 2024,
• Benzodiazepin (Alprazolam): Einnahme eines Blisters an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Februar 2024. Der Konsum findet ausschließlich im privaten Umfeld (Kinderzimmer) statt; es erfolgt weder eine Teilnahme am Straßenverkehr noch eine Nutzung sonstiger Fahrzeuge, der Betroffene vermeidet vielmehr bewusst jede Verkehrsteilnahme in diesem Zeitraum. Der Jugendliche erstattet Selbstanzeige. In der Folge kommt es zu einem Jugendstrafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten; dieses wird nach dem Jugendgerichtsgesetz eingestellt, ohne dass das Gericht fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen ergreift.
Im Zuge des Verfahrens konnte an der Schule des Betroffenen ein Dealer-Ring ausgehoben werden, der Betroffene trug wesentlich zu der Aufklärung bei. In der Annahme, das Verfahren sei abgeschlossen, stellt der Betroffene seinen Lebensstil grundlegend um und lebt seither vollständig abstinent (einschließlich Alkohol). Nichtsahnend beantragt der Betroffene im Januar 2025 die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde wertet daraufhin die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte aus und gelangt – ohne weitere eigene Sachverhaltsaufklärung – zu der Einschätzung, es liege ein „Mischkonsum von Cannabis und harten Drogen mit erheblichem Suchtpotential“ vor; Zweifel an der Eignung seien evident, weshalb eine MPU nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV „in Betracht komme“. Bereits zu diesem Zeitpunkt liegen aus hausärztlicher Sicht Hinweise auf eine eigeninitiativ beendete Probierphase und eine beginnende Stabilisierung vor. Gleichwohl beschränkt sich die behördliche Würdigung auf die strafprozessuale Aktenlage; persönliche Anhörung oder ergänzende aktuelle Eignungsprüfung finden nicht statt. Dabei nimmt die Behörde insbesondere eine Mitbeschuldigte in dem damaligen Verfahren beim Wort gegen die der Jugendliche aussagte und die zu Ihrer Verteidigung versuchte, diesen als Süchtigen zu diskreditieren.

1. Freiwillige Abstinenznachweise und anwaltlicher Vortrag
Noch vor Erlass der MPU-Anordnung legt der Betroffene – über seinen anwaltlichen Vertreter – ein hausärztliches Attest vor, das aus kontinuierlicher Betreuung seit 2021 eine seit Anfang 2024 (kurz nach dem Probierkonsum) bestehende Abstinenz, eine gefestigte psychische Verfassung sowie einen nachhaltig geänderten Lebensstil (Gewichtsreduktion, Sport, schulische Stabilisierung) bescheinigt. Parallel wird eine freiwillige Haaranalyse bei einer anerkannten Begutachtungsstelle (6 cm Kopfhaar) durchgeführt; das forensische Labor bestätigt, dass in den letzten sechs Monaten keine relevanten Betäubungsmittel konsumiert wurden.Die Behörde nimmt die Unterlagen zwar zur Kenntnis und erklärt in einer E-Mail zunächst, das Ergebnis der Haaranalyse abwarten zu wollen, stellt jedoch anschließend weder ihre Ausgangsbewertung in Frage noch dokumentiert sie eine aktualisierte Prognoseentscheidung.
Der kommentarlos über das falsche elektronische Postfach versendete Verwaltungsvorgang ist unsortiert und dokumentiert, dass die Behörde ihre bereits seit Juni des Jahres 2025 im Entwurf vorliegende Anordnungsentscheidung unverändert aufrechterhält und sich lediglich dazu bequemt ihr Ermessen dahingehend auszuüben ein neues Datum auf den alten Bescheid zu schreiben. Für den verständigen steuerzahlenden Bürger eine bedenkliche Bequemlichkeit. Der Betroffene gewinnt den berechtigten Eindruck, dass die Behörde ihn hat warten lassen, ohne sich tatsächlich ein aktualisiertes Bild der Sachlage zu machen. Seine Rechtsposition wird nicht ernst genommen – eine Erfahrung, die das Vertrauen in rechtsstaatliches Verwaltungshandeln fundamental erschüttert.

2. MPU-Anordnung und „Standardargumentation“
Im Oktober 2025 „erlässt“ die Fahrerlaubnisbehörde ein Schreiben, mit dem sie die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnet, die Fragen nach Stabilität der Abstinenz und Eignung formuliert und unter Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV ankündigt, bei Nichtbeibringung die Fahrerlaubnis zu versagen. Die Anordnung stützt sich im Kern auf den früheren Konsum und die strafrechtliche Ermittlungsakte; die zwischenzeitlich erbrachten Abstinenznachweise und die dokumentierte Entwicklung werden lediglich erwähnt, aber nicht tragend in die Entscheidung eingestellt. Auch bei der Prognoseentscheidung spielen diese Fakten scheinbar keine Rolle. Auf den hiergegen erhobenen, ausführlich begründeten Widerspruch reagiert die Behörde mit der – inzwischen bundesweit häufig anzutreffenden – These, die MPU-Anordnung sei kein Verwaltungsakt, sondern nur eine unselbständige Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung; der Widerspruch sei deshalb eigentlich unzulässig, die materiell-rechtlichen Einwände würden aber „zur Kenntnis genommen“.3. Dienstaufsichtsbeschwerde – und ihre folgenlose Behandlung
Parallel erhebt der anwaltliche Vertreter Dienstaufsichtsbeschwerde wegen u.a. erheblicher Verfahrensverzögerung, mehrfach fehlerhafter Adressierung und der aus seiner Sicht evident einseitigen Bewertung des Einzelfalls. Die zuständige Fachbereichsleitung prüft die Beschwerde und weist sie zurück; es sei keine Pflichtverletzung der Sachbearbeiterin erkennbar, die Bearbeitung sei „sachgerecht“ erfolgt, lediglich krankheitsbedingte Vakanzenhätten zu verlängerten Bearbeitungszeiten von mehr als 10 Monaten seit dem Erstkontakt geführt. In der Sache erfolgen weder eine Korrektur der MPU-Anordnung – noch eine Anweisung, die freiwillig erbrachten Abstinenznachweise und die positive Entwicklung bei der Prognoseentscheidung stärker zu gewichten. Die Beschwerde bleibt – trotz detaillierten Vortrags – ohne jede spürbare Konsequenz; sie wird zu einem bloßen formalen Zwischenschritt ohne Steuerungswirkung. Die Krone setzt die Behörde dem ganzen auf, indem sie zunächst an der bereits im Juni gesetzten Frist zur Beibringung des MPU-Gutachtens bis zum Januar des Jahres 2026 festhält. Angesichts der regelmäßig zu erbringenden Abstinenznachweise für 15-
Monate eine etwas knappe Rechnung und das nicht nur ex post, sondern auch schon ex ante. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Behörde Dinge anordnet, ohne zu wissen welchen Inhalt diese eigentlich haben.

 

III. Rechtlicher Rahmen und verfassungsrechtliche Bedenken

1. Die herrschende Lehre vom „bloßen Vorbereitungshandeln“
Die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Teile der Literatur beharren seit Jahren auf der Einordnung der MPU-Anordnung als bloße, einen Verwaltungsakt vorbereitende Maßnahme ohne eigenen Verwaltungsaktcharakter.
Der Betroffene solle sich gegen die Anordnung nicht unmittelbar, sondern erst gegen die spätere, auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Versagung der Fahrerlaubnis zur Wehr setzen. Mit anderen Worten: Zunächst hat er auf eigene Kosten ein aufwendiges psychologisches Begutachtungsverfahren zu durchlaufen, um – möglicherweise Jahre später – im Rahmen einer Anfechtungsklage überhaupt die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Anordnung überprüft zu bekommen. Oder wie auch vorliegend der Bürger wirft entmutig das Handtuch und unterzeiht sich der MPU, möge diese auch noch so rechtswidrig angeordnet worden sein. Dogmatisch wird dies mit dem Schlagwort des „unselbständigen Bestandteil(s) der Sachverhaltsermittlung“ gerechtfertigt. Praktisch bedeutet es, dass einer der gravierendsten Eingriffe in die persönliche Lebensgestaltung – die Verpflichtung zur MPU mit erheblichen Kosten (oft 1.500–3.000 Euro), Wartezeiten von Monaten und gesellschaftlicher Stigmatisierung – in einem rechtsschutzverkürzten Vorfeld stattfindet, in dem Art. 19 Abs. 4 GG faktisch nicht zur Geltung kommt. Die Behörde behandelt die MPU wie eine einfache Blutprobe. Doch während eine Blutprobe den Körper nur kurzzeitig belastet, belastet die MPU- Anordnung die biografische Integrität und die finanzielle Dispositionsfreiheit auf Jahre hinaus. Das macht sie materiell zu einem Verwaltungsakt, egal wie die Dogmatik sie nennt.

2. Die MPU-Anordnung als Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG.
Dieser Sichtweise ist – wie bereits Hillmann (in Hillmann, ZfSch 2012, 421) überzeugend herausgearbeitet hat – mit Nachdruck zu widersprechen. Die Anordnung der MPU erfüllt im typischen Fall sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 35 VwVfG:
Sie richtet sich an einen individuell bestimmbaren Adressaten. Sie trifft eine verbindliche Regelung, indem sie die Beibringung eines Gutachtens verlangt. Sie entfaltet Außenwirkung, da sie den Zugang zur Fahrerlaubnis faktisch von der Erfüllung dieser Auflage abhängig macht und für den Fall der Nichtbeibringung ausdrücklich die Versagung unter Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV androht. Wer eine Maßnahme erlässt, mit der dem Betroffenen faktisch aufgegeben wird, eine MPU in vierstelliger Kostenhöhe zu absolvieren, und zugleich unmissverständlich ankündigt, bei Nichtbefolgung die Fahrerlaubnis zu versagen, kann schwerlich ernsthaft behaupten, es handele sich um ein bloßes „internes“ Ermittlungsinstrument.
Hier verkommt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur bloßen Makulatur. Wenn – wie im vorliegenden Fall – bereits forensische Belege in Form einer Haaranalyse und detaillierte hausärztliche Atteste vorliegen, die die Zweifel substantiell ausräumen, dann ist die Anordnung einer MPU schlicht nicht mehr „erforderlich“. Die Behörde setzt sich über den Grundsatz hinweg, dass staatliche Eingriffe auf das notwendige Maß zu beschränken sind. Stattdessen wird die MPU als Standardreflex missbraucht, der die individuelle Sachverhaltsaufklärungersetzt.
Der Eingriff ist nicht nur wirtschaftlich, sondern auch persönlich-sozial gravierend. Ihm die Qualität eines Verwaltungsakts abzusprechen, heißt, ihn dem Anwendungsbereich des einfachen und verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes planvoll zu entziehen. Gerade der hier geschilderte Fall macht deutlich, dass die MPU-Anordnung nicht als neutraler, reversibler Ermittlungsschritt fungiert, sondern als faktische Zulassungssperre: Ohne positives Gutachten keine Fahrerlaubnis – unabhängig davon, wie dünn die Tatsachengrundlage der Anordnung bei nüchterner Betrachtung ist.

3. Art. 19 Abs. 4 GG: Rechtsschutz darf nicht „auf später“ verschoben werden
Die Verschiebung der Rechtsschutzmöglichkeit in ein ungewisses „später“ ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass der Bürger sich zeitnah gegen belastende Maßnahmen zur Wehr setzen kann, nicht erst, nachdem er die ihm auferlegten Belastungen (Kosten der MPU, Zeitverlust, verpasste Ausbildungs- und Berufschancen) bereits hinnehmen musste. Dies ist auch in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung derzeit einsystemisches Problem. Sachbearbeiter in allen Bereichen der Verwaltung verschleppen aus Entscheidungsunmut wichtige Bescheidungen so lange, bis ein irreversibler Schaden entstanden ist, den der Bürger dann meist entmutigt hinnimmt. Eine Unterart des Dulde- und Liquidiere die schon längst zum „Best-Practise“ der Verwaltung geworden ist. Gerade in Konstellationen wie der vorliegenden zeigt sich die Perversität der Konstruktion: Der minderjährige Betroffene soll zunächst 15 Monate CTU-konforme Abstinenznachweise erbringen, eine aufwendige MPU durchlaufen, und erst dann – im Fall einer Versagung – die Chance erhalten, die ursprüngliche Anordnung als rechtswidrig brandmarken zu lassen.
Effektiv bedeutet das: Je evidenter die Rechtswidrigkeit der Anordnung, desto größer der Druck, sich ihr dennoch zu unterwerfen, weil jeder gerichtliche Rechtsschutz zu spät käme, um den realen Lebensschaden (Zeit, Geld, Chancen) noch zu korrigieren. Das ist das Gegenteil einer rechtsstaatlichen Schutzkonzeption.

4. Anschluss an die Kritik in der Literatur
Hillmann hat bereits vor Jahren darauf hingewiesen, dass die Verweigerung der Verwaltungsaktqualität der MPU-Anordnung nicht nur dogmatisch fragwürdig, sondern rechtsstaatlich hochproblematisch ist. Die im Schrifttum vertretene Formel, es handele sich um ein „bloß vorbereitendes Handeln“, übersieht, dass die Entscheidung über das Ob- und Wie der MPU-Anordnung selbst hochgradig wertungsabhängig ist: Sie setzt eine Prognose über Rückfallrisiken, Gefährdungspotential und die Notwendigkeit einer tiefgreifenden Diagnostik voraus. Diese Wertung ist genuin verwaltungsrechtlicher Natur und darf nicht auf Gutachter ausgelagert werden, ohne zuvor einer rechtlichen Kontrolle unterstellt zu sein.
Der hier geschilderte Fall illustriert diese Kritik in Reinform: Eine Behörde, die sich hinter der Formel des „nicht rechtsmittelfähigen Vorbereitungshandelns“ verschanzt, hält an einer Anordnung fest, die einen jugendlichen Ersttäter mit kurzer Probierphase in die Schublade „fortgeschrittene Drogenproblematik“ presst und ihm 15 Monate CTU-Abstinenz abverlangt. Die später herangezogene verkehrspsychologische Fachwelt verweist ihrerseits auf starre Beurteilungskriterien und sieht sich an D-Hypothesen und CTU-Regelwerke gebunden. Am Ende bleibt der Betroffene zwischen Verwaltung und Begutachtung eingeklemmt – ohne frühzeitige, substanzielle Möglichkeit, die Ausgangsentscheidung als solche in Frage zu stellen.IV. Rechtsbindung der Verwaltung und strukturelle Verantwortungsdiffusion

1. Missachtung der Rechtsbindung der Verwaltung
Der hier geschilderte Fall zeigt in konzentrierter Form, wie weit sich die Fahrerlaubnispraxis von den Vorgaben der Rechtsbindung der Verwaltung entfernt hat. Die Behörde ignoriert den klaren Regelungsgehalt ihrer eigenen Anordnung (Beibringungspflicht plus Versagungsandrohung nach § 11 Abs. 8 FeV), sowie die Tatbestandsmerkmale des § 35 VwVfG. Auch das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG bleibt kläglich auf der Strecke.
Die Verwaltungspraxis erklärt die MPU-Anordnung dennoch zur bloßen „Vorbereitungshandlung“, gegen die kein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung stehen soll. Damit wird dem Bürger, der der Verwaltung strukturell unterlegen ist, die einzige reale
Möglichkeit genommen, genau jene Entscheidung zu überprüfen zu lassen, die seinen späteren Rechtsschutz faktisch präjudiziert.
Die Vorstellung, gegen eine Maßnahme, die vierstellige Kosten, monatelangen Zeitverlust und eine faktische Sperre des Zugangs zur Fahrerlaubnis auslöst, stehe kein eigenständiges Rechtsmittel bereit, lässt sich mit dem Leitbild des rechtsgebundenen Verwaltungshandelns kaum vereinbaren. Rechtsstaatliche Kontrolle wird in ein späteres Hauptsacheverfahren verlagert, das – selbst wenn es irgendwann zur Aufhebung der Versagung führt – die zwischenzeitlich eingetretenen Lebensschäden regelmäßig nicht mehr heilen kann. Diese Praxis offenbart eine fatale systemische Verantwortungsdiffusion, die wir auch in anderen Verwaltungsbereichen beobachten. Es ist eine moderne Form der „Entscheidungsphobie“: Die Behörde delegiert die materielle Entscheidungsgewalt an den Gutachter; der Gutachter flüchtet sich hinter die Starrheit der Beurteilungskriterien (D-Hypothesen); und das Gericht verweist auf die verfahrensrechtliche Unselbstständigkeit der Anordnung. Am Ende trägt niemand mehr die Verantwortung für die konkrete menschliche Biografie. Es ist die Kapitulation des Rechtsstaates vor der eigenen Apparatur. Wenn das Fahrerlaubnisrecht so ausgestaltet ist, dass Existenzen durch Untätigkeit und Formelhaftigkeit vernichtet werden können, dann darf man zurecht fragen: Ist die Verwaltung noch für den Bürger da, oder verwaltet sie nur noch ihre eigene Bedenkenträgerei?

2. Anschluss an Hillmann: „Verwaltungsaktverweigerung“ als Systemfehler
Hillmann hat bereits vor Jahren in der ZfSch auf die Gefahren dieser „Verwaltungsaktverweigerung“ hingewiesen. Er beschreibt, wie die fachliche Diskussion um die Qualifikation der MPU-Anordnung als Verwaltungsakt auf dem Verkehrsgerichtstag durchVerschiebung der Abstimmungsverhältnisse zugunsten der anwesenden Verkehrspsychologen in eine bestimmte Richtung gelenkt wurde – mit dem Ergebnis, dass die juristisch gebotene Anerkennung der Verwaltungsaktqualität politisch-taktisch verhindert wurde. Der vorliegende Fall bestätigt diese Analyse: Unter dem Deckmantel des „bloß vorbereitenden Handelns“ werden hochgradig eingriffsintensive Anordnungen aus dem Anwendungsbereich des Verwaltungsaktsrechts herausdefiniert. Nutznießer dieser Konstruktion ist ein eingespieltes System aus Behördenpraxis und Begutachtungswirtschaft, dass die MPU als standardisierte, kostenintensive Zugangshürde etabliert hat, ohne sich der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Anordnungsentscheidung stellen zu müssen.

3. Ökonomische Anreize und fehlende inhaltliche Kontrolle
Dass dieses System auch handfeste ökonomische Dimensionen hat, liegt auf der Hand: Jede Anordnung einer MPU erzeugt Nachfrage bei Begutachtungsstellen und Vorbereitungsträgern. Die Einstufung eines jugendlichen Ersttäters mit kurzer Probierphase als „D2 – fortgeschrittene Drogenproblematik“ mit der Folge von 15 Monaten CTU-Abstinenznachweisen steht exemplarisch für eine Praxis, in der starre Beurteilungsschemata an die Stelle einzelfallbezogener Würdigung treten. Auch hausärztliche Langzeitatteste werden systematisch entwertet unter der Generalisierung des Verdachtes der Hausarzt und sein Patient steckten unter einer Decke und dessen Gutachten seien daher reine Gefälligkeiten. Eine Einschätzung, der jeder, der den Eid des Hippokrates geschworen hat, zu Recht vehement entgegentreten wird.
Dieser diagnostische Substanzverlust spiegelt sich auch in der offiziellen Begutachtungsstatistik wider. Jährlich werden in Deutschland rund 90.000 bis 100.000 MPUs durchgeführt. Während die Quote der „ungeeigneten“ Probanden seit Jahren stabil bei etwa 35– 40 % liegt (vgl. BASt, Bericht „Begutachtung der Fahreignung“), verschleiert diese Zahl ein tiefgreifendes Problem: Den massiven Erfolg kommerzieller Vorbereitungskurse. Branchenbeobachter gehen davon aus, dass die Bestehensquote bei Teilnehmern professioneller (und teurer) Schulungen bei über 80 % liegt, während unvorbereitete Ersttäter regelmäßig scheitern.
Dies führt zu einer gefährlichen Verzerrung: Die MPU misst immer seltener die tatsächliche Eignung oder eine stabile Einstellungsänderung, sondern primär die Fähigkeit, ein standardisiertes Antwortschema zu reproduzieren. Wenn der Erfolg einer MPU käuflich wird, indem man die „richtigen Antworten“ in einer Grauzone von Vorbereitungsinstituten auswendig lernt, verkommt die Untersuchung zum ökonomischen Filter. Wer das Geld für die „richtige“Vorbereitung hat, kauft sich die positive Prognose – eine Entwicklung, die den rehabilitativen Anspruch der MPU vollends ad absurdum führt und sie zu einer reinen Wohlstandshürde degradiert. Wenn die Begutachtungsfragen so ausformuliert sind, dass ein bloßes Auswendiglernen typischer „richtiger Antworten“ die Bestehenswahrscheinlichkeit signifikant erhöht, während eine echte, individuelle Auseinandersetzung mit Biografie, Konsummotiven und Rückfallrisiken kaum vertieft eingefordert wird, drängt sich die Frage auf, inwieweit der Anspruch einer rehabilitativen, sicherheitsorientierten Eignungsdiagnostik tatsächlich eingelöst wird. Besonders perfide zeigt sich dies am willkürlichen „Mischkonsum-Etikett“. Ein kurzzeitiger, jugendtypischer Probierkonsum verschiedener Stoffe im privaten Raum, ohne jeden Bezug zum Straßenverkehr, wird durch die Behörde zu einem Krankheitsbild hochstilisiert, um die rigiden 15-Monats-Fristen der CTU-Kriterien zu erzwingen. Dies ist nichts anderes als eine Privatisierung der Gefahrenabwehr: Staatliche Aufgaben werden an profitorientierte Begutachtungs-GmbHs ausgelagert, die unter dem Deckmantel der Verkehrssicherheit eine regelrechte Begutachtungsindustrie am Laufen halten – entkoppelt von jeder zeitnahen richterlichen Kontrolle.

4. Rehabilitationsrhetorik vs. Realität
Das System gibt sich den Anschein präventiver Rehabilitationsorientierung: Die MPU solle Einsicht fördern, Verhaltensänderungen stabilisieren und nur diejenigen wieder in den Straßenverkehr integrieren, bei denen eine positive Prognose verantwortbar sei. Die Praxis zeig  jedoch, dass häufig nicht die inhaltliche Auseinandersetzung mit Fehlverhalten und Risikofaktoren im Mittelpunkt steht, sondern das formale Abarbeiten von Nachweisen (Abstinenzmonate, Teilnahmebescheinigungen, standardisierte Stellungnahmen). Gerade der hier geschilderte Fall eines früh reuigen, strafrechtlich glimpflich behandelten, durch den Schulträger gelobten Jugendlichen, der aus eigenem Antrieb seit zwei Jahren abstinent lebt und sein Leben grundlegend umgestellt hat, macht deutlich: Nicht diejenigen, die sich früh und konsequent ändern, werden privilegiert, sondern diejenigen, die sich in ein kostspieliges Nachweis- und Vorbereitungssystem fügen – unabhängig davon, ob dies im konkreten Einzelfall noch einen zusätzlichen sicherheitsrelevanten Erkenntnisgewinn verspricht.

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